Pauschalierte Kennwerte

FW 704 - Wirtschaftlichkeit nach §§ 20 und 24 KWKG / Kennwerte / Pauschalierte Kennwerte

Pauschalwert:          20 Jahre für Fernwärme- und Fernkältenetze
                                15 Jahre für Fernwärme- und Kältespeicher

Der Kalkulationszeitraum ist die wirtschaftliche Lebensdauer. Der rechnerische Zeitrahmen für Einzelk naomponenten von Fernwärmenetzen kann sich je nach Komponente unterscheiden. Dach dem KWKG Zuschläge für das gesamte Projekt beantragt werden, ist jeweils das gesamte Netz- bzw. Speicherprojekt zu betrachten und nicht die Einzelteile. Der betrachtete Zeitraum ist gemäß den AfA-Tabellen des Bundesministerium für Finanzen mit 20 Jahren für Netze zu bestimmen.

Der Entwurf einer Änderungsverordnung der AGVO (651/2014) aus dem Jahr 2016 schlägt in Artikel 2 lit. a Nummer 39 folgende Änderung vor: „… im Laufe der wirtschaftlichen  Lebensdauer der Investition, … Bezug genommen“. Der 20-Jahres-Zeitraum für Wärmenetze nach der AfA-Tabelle des BMF ist EU-konform und wird deshalb angewendet.

Die AfA-Tabelle enthält derzeit für Speicher keine eigenständigen Werte. In Anlehnung an die Funktionalität und die Betriebsmedien bietet sich eine Herleitung aus dem AfA-Wert für Wärmetauscher von 15 Jahren an. In Beispielsrechnungen der Branche wird aufgrund der volatilen Strommärkte und der damit verbundenen wirtschaftlichen Unwägbarkeiten sowie der entsprechenden Materialbeanspruchung überwiegend eine Abschreibungsdauer von 15 Jahren angenommen. Zur Vereinheitlichung der Darlegung für Speicher ist auch hier eine entsprechende Annahme notwendig. Eine Betrachtungsdauer von 15 Jahren ist vor diesem Hintergrund angemessen.

Pauschalwert:     8 %

Der Zinssatz stellt den kumulierten Wert von Basiszins, einem Risikozuschlag und einem Rendite-(Gewinn-)anteil in der Unternehmens-/ Projektbewertung dar. Dieser Wert nach Steuern wird nach EU-Vorgaben branchenüblich ermittelt und enthält sowohl Wagnis als auch Gewinn.

Basis ist die Entscheidung der Europäischen Kommission – Staatliche Beihilfe SA.42393 (2016/C) – Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung in Deutschland. Die EU-Kommission hat in der Beihilfeentscheidung für das KWKG einen Wert von 8 % zugrunde gelegt. Im Entwurf zur Änderung der AGVO (651/2014) aus dem Jahr 2016 wird auf die geplante Änderung in Artikel 2 lit. a Nummer 39 hingewiesen. Dort soll nun folgende Formulierung ergänzt werden: „Durch Abzinsung der Einnahmen und Betriebskosten unter Verwendung eines geeigneten Abzinsungssatzes wird gewährleistet, dass ein angemessener Gewinn erzielt werden kann.“

Die Annahme eines Zinssatzes von 8 % wird unterstützt durch die Festlegung eines regulatorischen Eigenkapitalzinssatzes vor Steuern für Strom und Gas von aktuell 7,14 % bzw. 5,12 % für Altanlagen und 9,05 % bzw. 6,91 % für Neuanlagen durch die Bundesnetzagentur. Nach den UEBLL 3.2.4.2 (61) S. 17 ist „… die Rentabilität des Projekts … mit den normalen Renditesätzen zu vergleichen, die das Unternehmen bei anderen, ähnlichen Investitionsvorhaben zugrunde legt.

Dazu wurden die 8 % durch die Veröffentlichung EUROPEAN COMMISSION - State Aid SA.56826 (2020/N) – Germany – 2020 reform of support for cogeneration bestätigt.

Pauschalwert:     4 %/a

Die Grundlage für die Betrachtung der Energiepreisentwicklung ist die Veröffentlichung des Statistischen Bundesamtes. Heranzuziehen ist entweder die monatlich aktualisierte Veröffentlichung „Daten zur Energiepreisentwicklung – Lange Reihe“

Pauschalwert Wärme:     12 %/a
Pauschalwert Kälte:          3 %/a

Wärme- bzw. Kältenetzverluste sind bei der Berechnung der Wärmenetzeinspeisung auf Basis der Wärmemenge zu berücksichtigen. Manche Unternehmen planen auf Grundlage der Netzeinspeisung. In diesem Falle werden die beim Transport anfallenden Netzverluste abgezogen. Den Kunden gegenüber wird nur die tatsächlich an der Leistungsgrenze übergebene und gemessene Wärmemenge berechnet. Planen die Unternehmen mit der Wärmeabgabe an den Kunden, ist kein Wärmeverlust mehr abzuziehen. Der Wert bestimmt sich nach dem AGFW-Hauptbericht. Der Wert für die Kältenetzverluste entspricht Erfahrungswerten.

Pauschalwert:    12 % der Investitionen

Wesentliche Grundlage bilden die Planungskosten. Zur Kennwertermittlung wird die Verordnung über die Honorare für Architekten und Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI) herangezogen. Notwendige Gebühren und Zusatzleistungen in der Planungsphase werden durch den Pauschalwert in der Berechnung gedeckelt.

Pauschalwert:     10 % der Erlöse/a

Die Gemeinkosten enthalten u. a. Vertriebs-/Verwaltungskosten, Gestattungsentgelte und Abrechnung.

Pauschalwert Wärme:     80 €/MWhth

Pauschalwert Kälte:        120 €/MWhth

Die variablen Wärmegestehungskosten (vWGK) bzw. Kältegestehungskosten (vKGK) beinhalten die variablen Erlös- und Kostenanteile der Wärme- und Kälteerzeugung, wie Stromerlöse, Brennstoffkosten, CO2-Kosten und Steuern.

Pro 1 % Anteil erneuerbare Energien oder ohne zusätzlichen CO2-Ausstoß eingesetzte Wärme oder Energie im Netz erhöhen sich die vWGK pauschal um + 1,0 €/MWhth bis max. + 30 €/MWhth.

Pauschalwert:     2 % der Investition in die Erzeugung/a

Die Betriebskosten der Erzeugung beinhalten u. a. Instandhaltungskosten.

Pauschalwert:     2 % der Investition in das Netz/a

Die Betriebskosten des Netzes setzen sich u. a. aus den Betriebskosten für den neuen Netzteil und das bestehende Netz (inkl. anteiliger Investitionen) sowie den Instandhaltungskosten zusammen.

Pauschalwert:     0,5 % der Investition in den Speicher/a

Die Betriebskosten des Speichers beinhalten u. a. die Kosten wiederkehrender Prüfungen und Instandhaltungskosten.

Pauschalwert Wärme:     380 €/kWth

Pauschalwert Kälte:        950 €/kWth

Die Investitionskosten der Erzeugung enthalten u. a. die Kosten für Gebäude, Grundstück, Regelungstechnik, Anschluss und Besicherung.

Pauschalwert Wärme:     85 €/kW HAST

Pauschalwert Kälte:      150 €/kW HAST

Die Investitionskosten für Hausanschlussstationen (HAST) dürfen in der Berechnung angesetzt werden, wenn sie sich im Eigentum des Versorgungsunternehmens befinden.

Pauschalwert:     + 10 €/MWhel

Dieser Wert entspricht der Differenz des durchschnittlichen Strombörsenpreises und dem durchschnittlichen Stromhochbörsenpreis während der letzten sieben Jahre.

Pauschalwert:     0,8

Gemäß § 2 Nr. 27 KWKG wird unter der Stromkennzahl „das Verhältnis der KWK-Nettostromerzeugung zur KWK-Nutzwärmeerzeugung in einem bestimmten Zeitraum“ verstanden. Dabei entspricht die KWK-Nettostromerzeugung „dem Teil der Nettostromerzeugung, der physikalisch unmittelbar mit der Erzeugung der Nutzwärme gekoppelt ist“. Die Stromkennzahlen ergeben sich aus dem AGFW Hauptbericht.

Pauschalwert Wärme:      10 %

Wird ein Wärmespeicher als hydraulische Weiche eingebunden und somit die gesamte Wärmeerzeugung durch den Wärmespeicher geschleust, errechnet sich die jährlich effektiv eingespeicherte Wärmemenge durch Multiplikation mit dem Faktur 0,1.

Pauschalwert Kälte:    + 5 €/MWhth

Die eingespeicherte Kältemenge wird mit dem Pauschalwert multipliziert.